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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 9 - 20, Vierter Abschnitt - Ausübung des Fischereirechts/
Dokument
§ 16a SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts
§ 16a SFischG – Fischereiausübung in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau
Die Ausübung der Fischerei in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau ist zulässig, soweit sie den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 9 - 20, Vierter Abschnitt - Ausübung des Fischereirechts/
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