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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KFAG,SL - Kommunalfinanzausgleichsgesetz/§§ 21 - 27, Vierter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/
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§ 23 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland
Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 KFAG – Nicht verbrauchte Mittel der Schlüsselmassen
Die zum Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Mittel der Schlüsselmassen nach § 7 Nrn. 1 bis 3 sind spätestens der jeweiligen Schlüsselmasse des zweitfolgenden Jahres zuzuführen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KFAG,SL - Kommunalfinanzausgleichsgesetz/§§ 21 - 27, Vierter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/
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