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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 58 - 66, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen/
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§ 61 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen
§ 61 KWG – Kreiswahlleiterin, Kreiswahlleiter
Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter ist die Landrätin oder der Landrat; stellvertretende Kreiswahlleiterin oder stellvertretender Kreiswahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Landrätin oder des Landrats.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 58 - 66, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen/
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