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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSchO,SL - Schiedsordnung/§§ 13 - 29, Zweiter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten/
Dokument
§ 18 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten
§ 18 SSchO
(1) Schiedspersonen können die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
- 1.die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint, insbesondere bei Angelegenheiten, für die das Landgericht sachlich zuständig ist;
- 2.der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.
(2) Die Ablehnung ist unanfechtbar.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSchO,SL - Schiedsordnung/§§ 13 - 29, Zweiter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten/
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