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§ 18 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SSchO

(1) Schiedspersonen können die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn

  1. 1.
    die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint, insbesondere bei Angelegenheiten, für die das Landgericht sachlich zuständig ist;
  2. 2.
    der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.

(2) Die Ablehnung ist unanfechtbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSchO,SL - Schiedsordnung/§§ 13 - 29, Zweiter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten/