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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LBO,SL - Landesbauordnung/§§ 13 - 51, Teil 3 - Bauliche Anlagen/§§ 17b - 26, Abschnitt 2 - Bauprodukte/
Dokument
§ 17c LBO
Landesbauordnung (LBO)
Landesbauordnung (LBO)
Landesrecht Saarland
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 2 – Bauprodukte
§ 17c LBO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 18 bis 26 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LBO,SL - Landesbauordnung/§§ 13 - 51, Teil 3 - Bauliche Anlagen/§§ 17b - 26, Abschnitt 2 - Bauprodukte/
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