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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LTG,SL - Landtagsgesetz/§§ 10 - 37, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 11 - 32, 2. Titel - Untersuchungsausschüsse/
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§ 22 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse
§ 22 LTG – Aussagegenehmigung und Aktenvorlage
(1) Ersuchen um Aussagegenehmigung für Bedienstete der öffentlichen Verwaltung und um Aktenvorlage sind an die Oberste Dienstbehörde zu richten.
(2) Eine Verweigerung der Aussagegenehmigung und der Aktenvorlage ist nur aus Gründen der Sicherheit des Staates zulässig. Die Gründe sind dem Ausschuss darzulegen. Zur Prüfung der Verweigerungsgründe kann der Ausschuss eine Anhörung in vertraulicher Sitzung fuhren.
(3) Die Verweigerung darf nicht aufrecht erhalten werden, wenn der Verfassungsgerichtshof sie auf Antrag des Untersuchungsausschusses, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedarf, für unbegründet erklärt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LTG,SL - Landtagsgesetz/§§ 10 - 37, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 11 - 32, 2. Titel - Untersuchungsausschüsse/
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