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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LTG,SL - Landtagsgesetz/§§ 10 - 37, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 35 - 37, 5. Titel - Ausschüsse für Wahlprüfung und Verfassungsschutz/
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§ 36 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Ausschüsse → 5. Titel – Ausschüsse für Wahlprüfung und Verfassungsschutz
§ 36 LTG – Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes
(1) Der Landtag bildet einen Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Abgeordnete, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, dürfen an den Sitzungen des Ausschusses nicht teilnehmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LTG,SL - Landtagsgesetz/§§ 10 - 37, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 35 - 37, 5. Titel - Ausschüsse für Wahlprüfung und Verfassungsschutz/
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