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§ 15 SVwVfG
Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren → Abschnitt 1 – Verfahrensgrundsätze

Titel: Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 SVwVfG – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVwVfG,SL - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 9 - 34, Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren/§§ 9 - 30, Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze/