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§ 3 VorVfG
Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VorVfG,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Gesetz

§ 3 VorVfG – Einlegung des Widerspruchs

(1) Der Widerspruch ist bei der Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, schriftlich oder zur Niederschrift eines Bediensteten dieser Behörde einzulegen.

(2) Der Widerspruch muss innerhalb einer Woche eingelegt werden, nachdem die Maßnahme oder die Ablehnung dem Widerspruchsführer bekannt gegeben worden ist.

(3) Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der nächsthöheren Behörde gewahrt.

(4) War der Widerspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten, so endet die Frist drei Tage nach Wegfall des Hindernisses.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VorVfG,NW - VorschaltverfahrensG/
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