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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürArchivG,TH - Thüringer Archivgesetz/
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§ 13 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
§ 13 ThürArchivG – Normierte Bewertungsverfahren
Bei der Bewertung von Unterlagen kann durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen öffentlichen Archiv und der anbietenden öffentlichen Stelle oder der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ein normiertes Bewertungsverfahren durchgeführt werden. Dabei kann von gleichförmigen oder wiederkehrenden Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, eine exemplarische Auswahl getroffen werden.
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