Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HundVerbrEinfVO - Hundeverbringungs-/-einfuhrV/
Dokument
§ 4 HundVerbrEinfVO
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
Bundesrecht
§ 4 HundVerbrEinfVO – Befugnisse der zuständigen Behörde
Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere
- 1.anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,
- 2.den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
- 3.das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
Die Befugnisse der zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HundVerbrEinfVO - Hundeverbringungs-/-einfuhrV/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=141768,5
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=141768,5
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.