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§ 35 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 8 – Eigentumsbindung, Ausnahmen

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 35 NatSchAG M-V – Ausnahmen

(1) Soweit es in fortgeltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, ohne dass hierfür die Voraussetzungen näher festgelegt sind, kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Bei Unterschutzstellungen nach § 22 Absatz 1 gilt dies auch dann, wenn die Erteilung von Ausnahmen nicht vorgesehen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/NatSchAG M-V,MV - Naturschutzausführungsgesetz/§§ 34 - 36, Kapitel 8 - Eigentumsbindung, Ausnahmen/
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