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§ 1 SächsAG G 10
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz - SächsAG G 10)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz - SächsAG G 10)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAG G 10
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsAG G 10

Oberste Landesbehörde nach § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern. Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsAG G 10,SN - Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz/
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