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§ 78 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 78 LHO – Unvermutete Prüfungen

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre, unvermutet zu prüfen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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