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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 3 - 31, Erster Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/
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§ 4 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 4 NWG – Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. 2Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge nicht mehr berücksichtigt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 3 - 31, Erster Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/
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