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§ 59 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 59 NWG – Verfahren, Entschädigung, Ausgleich

(1) 1Anordnungen der Wasserbehörde nach § 38 WHG und § 58 Abs. 2 dieses Gesetzes können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. 2Für Verordnungen gelten § 91 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend.

(2) 1Verbote nach § 58 Abs. 1 Satz 7 und Anordnungen nach § 58 Abs. 2 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. 2 § 52 Abs. 4 und 5 WHG sowie § 93 dieses Gesetzes gelten entsprechend. 3Vor einer Anordnung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. 4Eine Entschädigung oder ein Ausgleich ist jedoch nicht zu leisten, soweit mit der Anordnung nach § 58 Abs. 2 die Wiederherstellung eines Zustands aufgegeben wird, der am 1. November 1989 bestanden hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 32 - 79a, Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer/