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§ 29 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 29 LHO – Beschlussfassung

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.

(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist der Einzelplan für den Landtag in der Fassung, die die Präsidentin oder der Präsident des Landtages vorgeschlagen hat, dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsgerichtshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs oder der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz abweicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung/
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