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§ 102 WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Bundesrecht

Kapitel 5 – Gewässeraufsicht

Titel: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WHG
Gliederungs-Nr.: 753-13
Normtyp: Gesetz

§ 102 WHG – Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Gewässeraufsicht im Sinne dieses Kapitels bei Anlagen und Einrichtungen, die der Verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen übertragen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WHG - Wasserhaushaltsgesetz/§§ 100 - 102, Kapitel 5 - Gewässeraufsicht/