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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 9 WHG – Benutzungen
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
- 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
- 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
- 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
- 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) 1Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. 2Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
Zu § 9: Geändert durch G vom 4. 8. 2016 (BGBl I S. 1972).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WHG - Wasserhaushaltsgesetz/§§ 6 - 49, Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 6 - 24, Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3810432,10