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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/
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§ 34 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 34 APO-OS – Einschränkung der Mitwirkung und Teilnahme bei Prüfungen, Verschwiegenheitspflicht
(1) Wer mit einem Prüfling verwandt oder verschwägert ist, darf nicht bei Prüfungen dieses Prüflings anwesend sein.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsgremien und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 33 Abs. 4 sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsgremiums darauf hinzuweisen.
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