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§ 4 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HzG,HE
Gliederungs-Nr.: 17-1
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 4 HzG

1Das Amtsschild der Landesbehörden ist ein weißes Rechteck, auf dem sich das Landeswappen befindet. 2Unter dem Wappen ist ohne Angabe des Ortes die Bezeichnung der Behörde in schwarzer Schrift angebracht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HzG,HE - Hoheitszeichengesetz/
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