Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJagdG,NI - Niedersächsisches Jagdgesetz/§§ 40a - 43, Neunter Abschnitt - Schlussvorschriften/
Dokument
§ 40a NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen
Neunter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 40a NJagdG – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 Wild im Sinne des § 5, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt und eine Bejagung in der Schonzeit nicht ausnahmsweise erlaubt ist, bejagt.
(2) Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJagdG,NI - Niedersächsisches Jagdgesetz/§§ 40a - 43, Neunter Abschnitt - Schlussvorschriften/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173095,53
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173095,53
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.