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§ 40a NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 40a NJagdG – Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 Wild im Sinne des § 5, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt und eine Bejagung in der Schonzeit nicht ausnahmsweise erlaubt ist, bejagt.

(2) Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJagdG,NI - Niedersächsisches Jagdgesetz/§§ 40a - 43, Neunter Abschnitt - Schlussvorschriften/
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