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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStGHG,NI - Niedersächsisches Staatsgerichtshofsgesetz/§§ 22 - 36a, Dritter Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§ 22, Erster Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 1 (Wahlprüfungs- oder Feststellungsverfahren)/
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§ 22 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Erster Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 1 (Wahlprüfungs- oder Feststellungsverfahren)
§ 22 NStGHG – Beschwerdeverfahren
(1) Gegen die Entscheidung des Landtages im Wahlprüfungs- oder Feststellungsverfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses die Beschwerde beim Staatsgerichtshof zulässig.
(2) Die Beschwerde kann erheben, wer Einspruch nach § 2 des Wahlprüfungsgesetzes eingelegt oder einen Antrag nach § 18 des Wahlprüfungsgesetzes gestellt hat und mit dem Einspruch oder dem Antrag abgewiesen worden ist, sowie ein Mitglied des Landtages, dessen Mitgliedschaft bestritten ist.
(3) § 48 Abs. 2 und 3 BVerfGG gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStGHG,NI - Niedersächsisches Staatsgerichtshofsgesetz/§§ 22 - 36a, Dritter Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§ 22, Erster Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 1 (Wahlprüfungs- oder Feststellungsverfahren)/
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