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Art. 63 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Achter Abschnitt – Das Finanzwesen

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 63 Verf – Landesvermögen

(1) 1Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. 2Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert oder belastet werden. 3Die Zustimmung kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.

(2) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und vom Land verwaltet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 63 - 71, Achter Abschnitt - Das Finanzwesen/
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