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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 1 - 6c, Erster Abschnitt - Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele/
Dokument
Art. 6 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele
Art. 6 Verf – Kunst, Kultur und Sport
Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 1 - 6c, Erster Abschnitt - Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele/
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