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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 7 - 27, Zweiter Abschnitt - Der Landtag/
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Art. 19 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Der Landtag
Art. 19 Verf – Fraktionen, Opposition
(1) Mitglieder des Landtages können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) 1Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, die die Landesregierung nicht stützen, haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit. 2Sie haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung; das Nähere regelt ein Gesetz.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 7 - 27, Zweiter Abschnitt - Der Landtag/
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