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Art. 61 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Die Verwaltung

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 61 Verf – Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 56 - 62, Siebenter Abschnitt - Die Verwaltung/
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