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§ 9 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Zweites Kapitel – Eintragung in die Architektenliste

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 9 NArchtG – Befähigung aufgrund vorheriger Eintragung

1Als befähigt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wer in der Architektenliste oder in der entsprechenden Liste in einem anderen Bundesland, deren Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, eingetragen ist oder war. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Eintragung gestrichen worden ist, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen/§§ 5 - 12, Zweites Kapitel - Eintragung in die Architektenliste/