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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen/§§ 5 - 12, Zweites Kapitel - Eintragung in die Architektenliste/
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§ 5 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Zweites Kapitel – Eintragung in die Architektenliste
§ 5 NArchtG – Voraussetzungen für die Eintragung
(1) In die Architektenliste wird mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und einem Zusatz nach § 10 Abs. 1 auf Antrag eingetragen, wer
- 1.
in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und
- 2.
befähigt ist, die mit der Berufsbezeichnung verbundenen Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 5 wahrzunehmen.
(2) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen/§§ 5 - 12, Zweites Kapitel - Eintragung in die Architektenliste/
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