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Art. 26 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Der Landtag

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 26 Verf – Behandlung von Eingaben

Die Behandlung an den Landtag gerichteter Bitten und Beschwerden obliegt dem Landtag, der sich zur Vorbereitung des nach der Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses bedient.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 7 - 27, Zweiter Abschnitt - Der Landtag/
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