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§ 73 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Zweiter Abschnitt – Ausschüsse der Vertretung

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 73 NKomVG – Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

1Die §§ 71 und 72 sind auf Ausschüsse der Kommune anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht regeln. 2Die nicht der Vertretung angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 45 - 96, Fünfter Teil - Innere Kommunalverfassung/§§ 71 - 73, Zweiter Abschnitt - Ausschüsse der Vertretung/