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Art. 5 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 5 Verf – Wissenschaft, Hochschulen

(1) Das Land schützt und fördert die Wissenschaft.

(2) Das Land unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.

(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 1 - 6c, Erster Abschnitt - Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele/
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