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§ 10 SozhiDAV
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SozhiDAV
Gliederungs-Nr.: 2170-1-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 SozhiDAV – Kosten der Vermittlungsstelle

(1) Die Träger der Sozialhilfe haben der Vermittlungsstelle zu gleichen Teilen die notwendigen Kosten für die Durchführung und Vermittlung des Datenabgleichs zu erstatten.

(2) 1Für das Jahr 2019 wird für die Erstattung ein Betrag in Höhe von 1.100 Euro je Träger der Sozialhilfe festgesetzt. 2Im Jahr 2020 sind Kosten in Höhe von 850 Euro je Träger der Sozialhilfe zu erstatten. 3Die festgesetzten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalenderjahr pauschal um 3 Prozent und werden auf volle Euro aufgerundet.

(3) Die Vermittlungsstelle teilt den Trägern der Sozialhilfe den zu erstattenden Betrag des Folgejahres bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres mit.

(4) Der Betrag wird zum 1. April des jeweiligen Jahres fällig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SozhiDAV - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung/
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