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§ 2 ZZV hF WS 08/09
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV hF WS 08/09,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZZV hF WS 08/09

Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 30 und 31 Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 08/09,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2008/2009/
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