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§ 6 HygieneV
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HygieneV,NW
Gliederungs-Nr.: 2121
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 HygieneV – Überwachung

Die unteren Gesundheitsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.

§ 16 Abs. 2 IfSG gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HygieneV,NW - HygieneV/
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