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§ 5 SGB XII§82DV
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII§82DV
Gliederungs-Nr.: 2170-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 SGB XII§82DV – Sondervorschrift für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft *)

*)

§ 5 Abs. 1: 3. LeistungsDV-LA 621-1 - LDV 3

(1) Die Träger der Sozialhilfe können mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abweichend von § 4 nach § 7 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA) berechnen; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt jedoch unberücksichtigt.

(2) Von der Berechnung der Einkünfte nach Absatz 1 ist abzusehen,

  1. 1.
    wenn sie im Einzelfall offenbar nicht den besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht oder
  2. 2.
    wenn der Bezieher der Einkünfte zur Einkommensteuer veranlagt wird, es sei denn, dass der Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen ermittelt wird.

Zu § 5: Neugefasst durch V vom 23. 11. 1976 (BGBl I S. 3234).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII§82DV - SGB XII § 82-Durchführungsverordnung/