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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 12 – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 75 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2) 1Die Leistungen umfassen insbesondere
- 1.
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- 2.
Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
- 3.
Hilfen zur Hochschulbildung und
- 4.
Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
2Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Zu § 75: Vgl. RdSchr. 01g Zu § 75 SGB IX Tit. 1.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch/§§ 1 - 89, Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen/§ 75, Kapitel 12 - Leistungen zur Teilhabe an Bildung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7731095,76