Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Erster Abschnitt – Beiträge → Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
§ 237 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
1Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- 3.
das Arbeitseinkommen.
2Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. 3Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. 4 § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).
Zu § 237: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.1, RdSchr. vom 29.06.2022.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung/§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge/§§ 226 - 240, Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137489,321