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§ 124 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Aufsicht

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 124 GO – Anordnungsrecht

(1) Erfüllt die Gemeinde die ihr nach dem Gesetz obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

(2) Setzt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses oder der Ausschüsse nicht oder nicht vollständig um oder kommt sie oder er seinen Berichtspflichten nicht nach, so prüft die Kommunalaufsicht auf Antrag der Gemeindevertretung innerhalb von zwei Monaten den Sachverhalt. Sie kann die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zur Umsetzung zu veranlassen. Hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bis zu dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt das Erforderliche nicht veranlasst, kann die Kommunalaufsichtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeindevertretung ein Disziplinarverfahren einleiten. Der Beschluss der Gemeindevertretung über den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/GO,SH - Gemeindeordnung/§§ 120 - 131, Siebenter Teil - Aufsicht/