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§ 5 ThürAGFGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGFGO
Gliederungs-Nr.: 305-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürAGFGO – Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Thüringer Finanzgericht an die Stelle der Senate für Finanzrecht des Bezirksgerichts Erfurt.

(2) Die bei den Senaten für Finanzrecht des Bezirksgerichts Erfurt anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Thüringer Finanzgericht über.

(3) Die ehrenamtlichen Richter bei den Senaten für Finanzrecht des Bezirksgerichts Erfurt werden dem Thüringer Finanzgericht als ehrenamtliche Richter zugewiesen. Ihre Amtszeit endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGFGO,TH - Thüringer Ausführungsgesetz-Finanzgerichtsordnung/
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