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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/KAG,BB - Kommunalabgabengesetz/
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§ 4 KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Landesrecht Brandenburg
§ 4 KAG – Gebühren (Allgemeines)
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/KAG,BB - Kommunalabgabengesetz/
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