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§ 98 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 98 NWG – Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(zu § 58 WHG)

(1) 1Über die Genehmigung nach § 58 WHG entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. 2Die Genehmigung ist zu befristen.

(2) Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach § 58 WHG erforderlich ist, hat die für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen.

(3) Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 88 - 122, Drittes Kapitel - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen/§§ 95 - 100, Zweiter Abschnitt - Abwasserbeseitigung/