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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGlG,HE - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz/§§ 22 - 26, Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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§ 23 HGlG
Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG)
Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 23 HGlG – Rechte der Menschen mit Behinderung
Die Rechte der Menschen mit Behinderung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGlG,HE - Hessisches Gleichberechtigungsgesetz/§§ 22 - 26, Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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