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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 95 - 111a, Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung/§§ 95 - 109, Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld/§§ 95 - 100, Erster Titel - Regelvoraussetzungen/
Dokument
§ 95 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld → Erster Titel – Regelvoraussetzungen
§ 95 SGB III – Anspruch
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- 1.
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- 2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- 3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- 4.
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
Zu § 95: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 95 - 111a, Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung/§§ 95 - 109, Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld/§§ 95 - 100, Erster Titel - Regelvoraussetzungen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,102
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