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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVG - Soldatenversorgungsgesetz/§§ 89 - 108, Teil 6 - Schlussvorschriften/
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§ 89c SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht
Teil 6 – Schlussvorschriften
§ 89c SVG – Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Zu § 89c: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 414) (1. 6. 2023).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVG - Soldatenversorgungsgesetz/§§ 89 - 108, Teil 6 - Schlussvorschriften/
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