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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGGVG,HH - GerichtsverfassungsgAG/§§ 22 - 24b, Vierter Teil - Justizverwaltung/
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§ 24a HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Teil – Justizverwaltung
§ 24a HmbAGGVG
Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwalt sind befugt, jeweils für ihren Geschäftsbereich der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Vorschläge für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten einzureichen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGGVG,HH - GerichtsverfassungsgAG/§§ 22 - 24b, Vierter Teil - Justizverwaltung/
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