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§ 29 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 BezVWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Bezirk

(1) Der Bezirkswahlausschuss stellt fest,

  1. 1.

    wie viele Stimmen in den Wahlkreisen für jede Person einer Wahlkreisliste und für alle Personen einer Wahlkreisliste abgegeben worden sind (§ 4 Absatz 1), wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlkreislisten entfallen und welche Personen gewählt sind;

  2. 2.

    wie viele Stimmen für jede Bezirksliste und die in ihr benannten Personen abgegeben worden sind (§ 5 Absatz 1), wie viele Sitze auf die einzelnen Bezirkslisten entfallen und welche Personen gewählt sind.

(2) Der Bezirkswahlausschuss kann seinen Beschluss binnen einer Woche nach der Beschlussfassung abändern, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 25 - 32, Abschnitt 4 - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
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