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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1018 - 1093, Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten/§§ 1030 - 1089, Titel 2 - Nießbrauch/§§ 1030 - 1067, Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen/
Dokument
§ 1066 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Nießbrauch → Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§ 1066 BGB – Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1018 - 1093, Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten/§§ 1030 - 1089, Titel 2 - Nießbrauch/§§ 1030 - 1067, Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen/
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