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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 347 - 368, Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren/§§ 347 - 354, Erster Abschnitt - Zulässigkeit/
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§ 353 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Erster Abschnitt – Zulässigkeit
§ 353 AO – Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 347 - 368, Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren/§§ 347 - 354, Erster Abschnitt - Zulässigkeit/
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