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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 311 - 361, Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen/§§ 346 - 361, Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen/§§ 346 - 354, Untertitel 1 - Rücktritt/
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§ 350 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 1 – Rücktritt
§ 350 BGB – Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
1Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. 2Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 311 - 361, Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen/§§ 346 - 361, Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen/§§ 346 - 354, Untertitel 1 - Rücktritt/
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